Satzung

Eintragung Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister 721788

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "International „Wild Cats Club Germany“e. V." 

Der Verein hat den Sitz in 72525 Münsingen

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts 72525 Münsingen eingetragen werden.

Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Katzenfreunden zur Förderung jeder Rasse mit folgenden Zielen:

  • Beratung aller Katzenfreunde in Fragen Katzenhaltung und -Zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten
  • Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Zuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland
  • Zucht von Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln
  • Vermittlung von Interessenten (Katzenkäufer/Katzenverkäufer) an Züchter und Katzenliebhaber, sowie Vermittlung von Katzennamen
  • Das Führen eines eigenen Zwingernamenregisters
  • Durchführung von Katzenausstellungen und Vergabe von Titeln
  • Verpflegung, Unterbringung  u. tierärztliche Betreuung von Fundtieren oder wildlebenden Tieren

2. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürliche oder juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die bereit sind  Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitglieds aus wichtigem Grund ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gründungsmitglieder, Vorstand und Ehrenmitglieder sind vom jährlichen Mitgliedschaftsbeitrag und sonstigen erbrachten Leistungen (Stammbaumausstellungen, Zuchtnamenseintragungen usw. ) vom Verein zahlungsbefreit.

Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des Vereins  schriftlich angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.

Arten der Mitgliedschaft

- ordentliche Einzelmitglieder

- ordentliche Familienmitglieder

- Ehrenmitglieder

3. Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr im ersten Monat des laufenden Jahres fällig. Im Regelfall erfolgt die Bezahlung über das Vereinskonto. Der  Jahresbeitrag ist innerhalb von vier Wochen zu bezahlen. Mahngebühren werden ab der ersten  Mahnung erhoben. Die Mitgliedsgebühren bestimmt der Geschäftsführer oder der Präsident jährlich neu. Bei Unstimmigkeiten wird der Beitrag durch eine MV kostendeckend bestimmt. Die Mitglieder werden rechtzeitig informiert.

4. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied mit sofortiger Wirkung alle Dienstleistungsansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit dem Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zugelassen.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstiger Gebühren
  • bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien.

5. Organe des Vereins: Organe des Vereins sind:

- Vorstand

- die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus:

- Präsident

- Geschäftsführer

Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands nach § 27 BGB. Der Vorstand hat nach §26 BGB Einzelvertretungsbefugnis

6. Mitgliederversammlung

Nach § 36 BGB muss die Mitgliederversammlung in den in der Satzung bestimmten Fällen einberufen werden und dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

  • Beschlussfassungen erfolgen mit einer einfachen Stimmmehrheit
  • eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist auch dann beschlussfähig,wenn außer dem Vorstand nur noch ein weiteres Mitglied erschienen ist
  • jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
  • die Einstellung von Personen für berufliche Tätigkeiten für den Verein  gegen Entgelt wird vom Geschäftsführer oder vom Präsidenten vorgenommen, sowie deren Entlassung. Diese Arbeitsverträge handelt der Präsident oder der Geschäftsführer aus.
  • Der Ort, der Tag und die Zeit an welchem die ordentliche oder a. o. Mitgliederversammlung jeweils stattfindet wird vom Geschäftsführer oder Präsidenten rechtzeitig festgelegt und bekannt gegeben.
  • die ordentlich einberufene MV kann auch über das Internet abgehalten werden, z. B. per Chat, Whatsapp, Skype, facebook
  • Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären
  • Satzungsänderung nach § 33 (1) und (2) BGB

7. Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird zur Durchführung der Vereinsarbeit verwendet. Die Mitglieder haben an dem Vermögen keinen Anteil. Der Vorstand - Präsident, Vorsitzende, Geschäftsführer -  erhalten für ihre Leistungen, die zur Erfüllung von Aufgaben und die zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen  ein entsprechendes Arbeitsentgelt. Private Einlagen werden erstattet. Die Mitglieder  erhalten – abgesehen von Zuschüssen (ersetzbare Auslagen etc.), die zur  Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen – keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an ein oder mehrere gemeinnützige Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

9. Haftung des Vereins für Organe § 31 BGB

Für Schadenersatzansprüche Dritten gegenüber haftet der Verein. Es haften keine Personen in Ausführung der Vereinsarbeit, auch nicht bei grober oder leichter Fahrlässigkeit.

10. Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigen (Präsident, Vorsitzende, Geschäftsführer) bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichendes beschließt. Sie entscheiden abschließend zu gleichen Teilen über die Verteilung des Vereinsvermögens. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.11.2014 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

11.  § 181 BGB Befreiung

Der Vorstand und dessen Vertretungsbefugten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Münsingen, den 15.03.2015