Die Zucht- und Haltungsrichtlinien des IWCCG sind für jedes Mitglied bindend. Mehrmalige Verstöße führen zum
sofortigen Ausschluss.
1. Haltungsrichtlinien
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend.
1.2 Lebensraum
Die Mitglieder sind verpflichtet, grundsätzlich in Wohngemeinschaft mit ihren Katzen zu leben. Für jedes ab dem 10ten Lebensmonat gehaltene Tier ist ein Lebensraum von mindestens
15 qm einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form und ausschließende Zwingerhaltung sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfalle hat der Ausschluss aus dem IWCCG e.V. zu erfolgen.
Auch Deckkater dürfen nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist Menschenkontakt zu ermöglichen und gegebenenfalls ein kastriertes Tier zur Gesellschaft beizugeben und oder
Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehender notwendiger Deckkater-Separierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung einzelner Tiere ist darauf zu
achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 5qm bei mindestens 2m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber, gut beheizbar, zugfrei und mit Tageslicht und Frischluftzufuhr
versehen sein. Es müssen ausreichend Toiletten sowie Liege- und Kratzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in einem Quarantänekäfig möglich.
1.3 Pflege und Ernährung
Die Tiere sind artgemäß und abwechslungsreich zu ernähren. Die Futtermenge richtet sich nach der Körperkonstitution. Unterernährung und Übergewicht sind zu vermeiden. Den
besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden und säugenden Katzen sowie Jungtieren ist Rechnung zu tragen.
1.4 Körperliche Eingriffe
Katzen beiderlei Geschlechts mit denen nicht gezüchtet wird, sollten in entsprechendem Alter sterilisiert oder kastriert werden. Künstliche Veränderungen kosmetischer Art und die
Amputation der Krallen, sowie sonstige Eingriffe sind verboten. Im Zuwiderhandlungsfall hat der Ausschluss aus dem IWCCG zu erfolgen.
1.5 Krankheiten
Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet einen Tierarzt zu konsultieren. Alle infektiösen Krankheiten, wie z. B. Katzenseuche, Katzenschnupfen, Tollwut,
Hautpilzerkrankungen sind dem Zuchtamt des IWCCG e.V. umgehend anzuzeigen. Auf Antrag des Zuchtamtes kann der erste Vorsitzende des IWCCG eine sofortige Zwingersperre
verfügen. Diese gilt so lange bis durch ein tierärztliches Attest nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei von jeder übertragbaren Krankheit ist. Während der
Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter keine Ausstellungen oder Info-Shows besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder weg geben und keine Tiere abgeben oder verkaufen.
Die zuständigen Verbandsorgane sind verpflichtet alle Angaben streng vertraulich zu behandeln.
1.6 Impfungen
Jedes Tier sollte mindestens 2 Mal gegen Katzenseuche- und Katzenschnupfen geimpft werden. Eine Schutzimpfung gegen Tollwut wird empfohlen.
1.7 - 1.9 entfallen
2.0 Züchter
Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. die Mutterkatze eines Wurfes am Tag der Geburt der Jungtiere besitzt.
2.1 Zwingername
Jeder Züchter des IWCCG ist verpflichtet einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der Beantragung sind mehrere Namen zur Auswahl anzugeben. Der Antrag ist beim Zuchtamt des
IWCCG zu stellen. Die Eintragung des Zwingernamen erfolgt nach Überprüfung.
Alle im Zwinger eines Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen diesen Zwingernamen. Dieser kann dem Vornamen voran- oder nachgestellt werden. Eine einmal gewählte
Regelung muss beibehalten werden. Vorname und Zwingername samt allen Satzzeichen und Leerstellen dürfen 35 Stellen nicht überschreiten. Eingetragene Zwingernamen sind nicht
als Vornamen zulässig.
Zwingernamen anderer Vereine/Verbände können bei Eintritt in den IWCCG : übernommen
werden, sofern derselbe Name noch nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde und nicht andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet das Zuchtamt. Die Beantragung
eines zusätzlichen Zwingernamens in einen anderen Verein/ Verband ist nicht erlaubt.
2.2 Zulassung zur Zucht
Zuchttiere beiderlei Geschlechts müssen vor der ersten Verpaarung physisch und psychisch gesund sein.
2.3 Verpaarungsbestimmungen
Mit Annahmen zur Deckung erklären Kater- und Katzenhalter, dass alle Tiere frei von ansteckenden Krankheiten und oder Parasiten sind.
Beide Tiere haben eine gültige Impfung gegen Katzenseuche, die unter Vorlage des Impfpasses bei Bedarf nachzuweisen ist.
Die Deckgebühr ist fällig bei Abholung der Katze. Der Besitzer der Katze erhält die
Deckbescheinigung und Kopien des Katzenstammbaumes. In anderen Vereinen/Verbänden registrierte Deckkater sind zugelassen. Es ist nicht zulässig Jungtiere als Deckentschädigung zu
versprechen oder sich versprechen zu lassen. Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Sollte sich innerhalb von 7 Wochen nach erfolgter Erstdeckung
herausstellen, dass die Katze nicht aufgenommen hat, ist der Katerhalter davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Katze wird dann innerhalb eines Jahres nach Erstdeckung für
eine weitere Verpaarung mit dem selben Kater zugelassen. Ist die Annahme der Katze in diesem Zeitraum seitens des Katerhalters nicht möglich, wird die Hälfte der Deckgebühr
erstattet. Bleibt auch die zweite Deckung innerhalb der Jahresfrist erfolglos, verfällt die Deckgebühr zu 2/3, 1/3 wird dem Besitzer der Katze erstattet. Nimmt der Besitzer der
Katze die zweite kostenlose Deckung für sein Tier nicht in Anspruch, verfällt die Deckgebühr in voller Höhe.
Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mind. 14 Tagen wieder eine zwingerfremde Katze zugeführt werden, damit der Kater eine eventuelle Infektion nicht
weitergeben kann. Der Katzenhalter hat zu gewährleisten, dass jede zur Deckung vorgesehene Katze aus dem eigenen oder fremden Zwinger ausschließlich von einem einzigen Kater
gedeckt wird. Jungtiere aus versehentlichen Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume. Eine gedeckte Katze darf frühestens 4 Wochen nach Deckung mit einem anderen Kater
zusammenkommen. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze entlaufen war.
Weibliche Tiere dürfen erst mit vollendeten 10ten Lebensmonat zum 1. Mal gedeckt
werden. In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit) kann das Zuchtamt bei Einreichen eines
Gesundheitsattests die Deckung gestatten.
Jede Katze darf innerhalb von 24 Monaten höchstens drei Würfe zur Welt bringen. Zwischen zwei Wurfterminen sollten wenigstens sechs Monate
liegen, um zu gewährleisten, dass ein Muttertier nicht gleichzeitig einen Wurf säugt und einen zweiten trägt. Ist ein ganzer Wurf tot geboren oder sterben alle Jungtiere innerhalb
einer Woche nach der Geburt, so wird dieser Wurf auf die oben genannten drei Würfe innerhalb 24 Monaten nicht angerechnet. Die Mutterkatze sollte jedoch in der Regel frühestens
bei der zweiten Rolligkeit erneut gedeckt werden, um eine ausreichende Erholungsphase und die notwendige hormonelle Umstellung zu sichern.
2.4 Deckmeldung
Jeder Kater- bzw. Katzenhalter ist verpflichtet, innerhalb einer Woche eine Deckung über den Vordruck "IWCCG e. V. eine "Deckmeldung" dem Zuchtamt zu melden.
2.5 Stammbäume
Nur Mitglieder des IWCCG können Stammbäume beantragen. Es müssen alle in einem Wurf geborenen Jungtiere registriert werden. Für jedes Jungtier wird ein über 4
Ahnengenerationen reichender Stammbaum oder auf Wunsch des Züchters ein Abstammungsnachweis für Liebhabertiere erstellt.
Stammbäume sind innerhalb von 8 Wochen nach Geburt der Kitten mit der
Wurfmeldung (unter Formulare) beim Zuchtbuchamt zu beantragen. Mit der verfügbaren
Wurfankündigung (unter Formulare) können z.B. Pointzüchter, die Beantragungsfrist der Stammbäume auf maximal 14 Wochen verlängern. Bitte beachten Sie, dass mit
einer Regelbearbeitungszeit der Stammbäume von circa 1-2 Wochen zu rechnen ist.
Bei Beantragung sind einzureichen:
1. "Deckbescheinigung" (nur bei Fremddeckung durch einen Zwingerfremden Kater)
2. "Wurfmeldung Stammbaumantrag Kitten" mit Angabe der vollständigen Wurfgröße, Farbe,
Namen, Rasse, Eltern und Züchterdaten (inkl. totgeborene oder gestorbene Kitten bis zum Beantragungszeitpunkt).
3. Fotokopien beider Elternstammbäume soweit diese im Zuchtamt noch nicht registriert
sind.
4. Stammbäume der Elterntiere werden so übernommen, wie sie dem Zuchtamt vorliegen. Es besteht
jedoch die Möglichkeit, Titel der Eltern und anderer Ahnen zu ändern, sofern diese auf dem mitzuschickenden Fotokopien der Elternstammbaumkopien ausdrücklich vermerkt und
nachgewiesen werden. Wünscht ein Züchter nach Erhalt der Ahnentafel nachträglich eine Titeländerung, so gilt diese Änderung als eine Stammbaum-Neu-Erstellung.
2.6 entfallen
2.7 entfallen
2.8 Abgabe von Tieren
Jedes abzugebende Tier muss gesund und parasitenfrei sein. Beim Verkauf oder der Abgabe eines Tieres sind dem neuen Besitzer der Stammbaum und der
Impfpass auszuhändigen, sobald der volle Kaufpreis bezahlt wurde. Darüber hinaus ist der Züchter bzw. Vorbesitzer verpflichtet für jedes von Ihm abgegebene Tier folgende
Angaben zu registrieren: Name, Geburtsdatum, Rasse des Tieres, Name und Anschrift des neuen Besitzers. Es ist verboten, Tiere an Zoohandlungen, Warenhäuser, Tierhändler,
Pelztierfarmen und Versuchsanstalten abzugeben. Zuwiderhandlung zieht den sofortigen Ausschluss aus dem Verband nach sich. Die Vermittlung über eine Zoohandlung, wobei das
betreffende Tier bis zur Abgabe beim Züchter bleibt, ist gestattet. Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche abgegeben
werden. Sie müssen zum Zeitpunkt der Abgabe eine vollständige Impfung gegen Katzenseuche haben. Weitere Impfungen gegen Tollwut werden angeraten. Bei der Abgabe eines
Tieres ist der neue Besitzer genau über die Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren.
2.9 Zuchtbeschränkungen
Von der Zucht ausgeschlossen sind Katzen mit Wesensmängeln, Spaltnasen, Rachen- und Gaumenspalten, Taubheit, Blindheit, Schielen, Kryptorchismus (Unfähigkeit der Hoden durch den
Leistenkanal in den Hodensack zu gelangen), Monorchismus (Einhodigkeit), Polyactylie (Vielzehigkeit), Fehlern an der Schwanzwirbelsäule (Knick, Knoten u.ä. ), Schiefstellung der
Kiefer und anderen genetischen Fehlern. Bei wissentlicher Verpaarung von Tieren mit o. g. Fehlern, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Das Zuchtamt rät allen Züchtern bei
Katzenrassen die von vorn herein aus genetischen Anomalien heraus gezüchtet worden sind, (z.B. der tödliche Lethalfaktor bei der Manx) und Linien in denen vermehrt
Unregelmäßigkeiten auftreten, wie z.B. Totgeburten, Kaiserschnitte, offene Bäuche u.s.w. auf eine Weiterzucht zu verzichten.
2.10 Verwandtenverpaarungen
Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung beim Zuchtamt zu beantragen unter Beifügung der fotokopierten Stammbäume der Paarungspartner und Angabe des jeweiligen
Zuchtzieles. Für Jungtiere aus einer solchen Verpaarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Diese Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in deren
Vorfahrenreihe nur 9 oder weniger verschiedene Ahnen in drei aufeinander folgenden Generationen vorhanden sind. Zu zählen sind hier die Paarungspartner selbst, deren Eltern und
Großeltern.
2.11 Rassekreuzungen
Rassekreuzungen sind verboten. Sie werden nur dann vom Zuchtamt genehmigt, wenn sie einem gut durchdachten und geplanten Zuchtziel dienen. Ein Antrag hierfür ist unter Darlegung
des Zuchtzieles in doppelter Ausfertigung an das Zuchtamt zu stellen. Die Zuordnung aus einer genehmigten Rassekreuzung gefallenen Jungtiere kann auf jeder Ausstellung erfolgen.
Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Katze mit " vorzüglich". Sie bekommt einen Experimental-Stammbaum.
2.12 Zucht neuer Rassen
Die Zucht neuer Rassen und Farben ist unter genauer Darlegung des Zuchtzieles und des geplanten Zuchtweges schriftlich beim Zuchtamt des IWCCG zu beantragen. Die Anerkennung
neuer Rassen und Farben richtet sich nach den gültigen nationalen Regeln.
Die vorliegenden Zucht- und Haltungsrichtlinien sind ab 2012 in Kraft.
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